Aufschiebende Wirkung
Wird gegen belastende Verwaltungsakte Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben, ist die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakt bis zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel gehemmt. Geregelt ist dies in § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Verwandte Begriffe: Verwaltungsrecht, Abhilfe
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