Rechts-Lexikon

    Aufschiebende Wirkung

    Wird gegen belastende Verwaltungsakte Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben, ist die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakt bis zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel gehemmt. Geregelt ist dies in § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

    Verwandte Begriffe: Verwaltungsrecht, Abhilfe

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