Arbeitszeugnis
Mit Beendigung des Arbeitsverhöltnisses erwirbt jeder Arbeitnehmer einen Anspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Ausstellung eines Zeugnisses über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer. Geregelt ist das Arbeitszeugnis in § 109 der Gewerbeordnung (GewO).
Verwandte Begriffe: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag
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