Annahme der Erbschaft
In Deutschland ist die stillschweigende Annahme der Erbschaft im Gegensatz zu anderen Ländern, wo die Annahme ausdrücklich erkärt werden muss, der Regelfall. Mit der Annahme ist jedoch eine Ausschlagung der Erbschaft ausgeschlossen, § 1943 BGB, sodass je nach Zusammensetzung der Erbschaft zwischen Annahme und Ausschlagung abgewogen werden sollte.
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