Angebot
Synonym für den Begriff des Antrags, im BGB in §§ 145. ff geregelt. Durch wirksames Angebot und wirksame Annahme kommt ein Rechtsgeschäft, z.B. ein Kaufvertrag zwischen Antragendem und Annehmendem, zustande.
Verwandte Begriffe: Annahme
Gerne beraten wir Sie zum Thema "Angebot" in der Umgebung von Blankenfelde, Dahlewitz, Mahlow, Rangsdorf und Zossen in unserer Zweigstelle Dahlewitz.
