Anfechtung
Die Anfechtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes führt zur Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts. Voraussetzungen ist ein Anfechtungsgrund nach den §§ 119 ff. BGB, für Testamente ist die Anfechtung im Erbrechtsteil des BGB gesondert geregelt.
Verwandte Begriffe: Abstraktionsprinzip
Gerne beraten wir Sie zum Thema "Anfechtung" in der Umgebung von Blankenfelde, Dahlewitz, Mahlow, Rangsdorf und Zossen in unserer Zweigstelle Dahlewitz.
