Abstraktionsprinzip
Tragender Grundsatz des deutschen Zivilrechts.
Wenn gemeinhin etwas "gekauft" wird, vollziehen sich in der Regel gleich drei Geschäfte. Käufer und Verkäufer schließen zunächst einen schuldrechtlichen Kaufvertrag, in welchem sich beide zur Bewirkung der versprochenen Leistung verpflichten. Dieser Pflicht kommen beide Parteien dann mit der dinglichen Übereignung der Kaufsache und der dinglichen Übereignung des Kaufpreises nach.
Ein Beispiel: Brötchenkauf
Käufer und Bäcker schließen einen Kaufvertrag, in dem der Käufer ein Brötchen verlangt und der Bäcker darauf eingeht. Dieser Kaufvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft, aus dem der Bäcker schuldrechtlich verpflichtet wird, das Brötchen zu übergeben und der Käufer verpflichtet wird, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Wenn der Bäcker dann tatsächlich das Brötchen an den Käufer ausgehändigt hat, hat er das Eigentum übertragen, also über das Eigentum verfügt (Verfügungsgeschäft). Das gleiche gilt für die Übergabe des Geldes an den Bäcker.
Das Abstraktionsprinzip besagt nun, dass die Wirksamkeit der Übereignung nicht von der Wirksamkeit des Kaufvertrages abhängt. Auch wenn letzterer nichtig ist, fällt das Eigentum nicht automatisch an den ursprünglichen Eigentümer zurück. Zur Lösung der Problematik stellt das Zivilrecht aber mehrere Instrumente zur Rückabwicklung bereit.
Vorteil des Abstraktionsprinzipes, welches nur in wenigen Ländern der Welt verbreitet ist, ist die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Sachen. Der Käufer muss nicht jedes Mal nachprüfen, ob der Verkäufer tatsächlich Eigentümer der Sache ist, sondern er erwirbt in der Regel gutgläubig Eigentum.
Diese für den Laien nur schwer verständliche Aufspaltung eines im täglichen Leben oft einheitlichen Lebensvorgangs (im o. g. Bäcker- Fall lassen sich die verschiedenen Geschäfte in der Regel nicht genau auseinanderhalten) wird jedoch bereits seit der Begründung des BGB im Jahre 1900 kritisiert.
Verwandte Begriffe: Zivilrecht
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