Rechts-Lexikon

    Abnahme

    Abnahme ist die in §§ 640 ff. BGB geregelte körperliche Entgegennahme eines aufgrund Werkvertrag erstellten Werkes. Die Abnahme zieht bestimmte Rechtsfolgen nach sich, sie wirkt sich insbesondere auf die Gewährleistungsrechte aus. Die Abnahme ist grundsätzlich eine Pflicht des Bestellers.

    « zurück zur Übersicht

    Gerne beraten wir Sie zum Thema "Abnahme" in der Umgebung von Blankenfelde, Dahlewitz, Mahlow, Rangsdorf und Zossen in unserer Zweigstelle Dahlewitz.