Rechts-Lexikon

    Abhilfe

    Die Abhilfe ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Ausgangsbehörde dem Begehren des Widerspruchsführers nachkommt und den mit dem Widerspruch angegriffenen ursprünglichen Verwaltungsakt ändert.
    In der Regel geschieht dies durch einen Abhilfebescheid.

    Verwandte Begriffe: Verwaltungsrecht

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